Rechtsschutz

In diesem Artikel informieren wir Sie zum Thema Rechtsschutz mithilfe der DVG Hessen und dem dbb.

Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes

Theoretische Grundlagen des Rechtschutzes

Der dbb als Dachverband gewährt den Einzelmitgliedern seiner Mitgliedsgewerkschaften satzungsmäßig berufsbezogenen Rechtschutz. Grundlage für die Gewährung dieses Rechtschutzes bildet die Rahmenrechtschutzordnung für den dbb beamtenbund und tarifunion vom 18./19.11.2002 in der redaktionellen Fassung des Gewerkschaftstages 2003 des dbb vom 13. bis 14.11.2003.

Begriff des Rechtschutzes

Rechtschutz in dem vorgenannten Sinne ist Rechtsberatung und Verfahrensrechtschutz. Rechtsberatung ist die Erteilung einer schriftlichen oder mündlichen Auskunft oder die Erstellung eines kurzen Rechtsgutachtens. Verfahrensrechtschutz beinhaltet die rechtliche Vertretung des Einzelmitgliedes in einem gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Dies umfasst sowohl die Vertretung in einem schriftlichen Vorverfahren als auch die sich hieran anschließende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs.

Umfang des Rechtschutzes

Rechtschutz wird nur in den Fällen gewährt, die im Zusammenhang mit der derzeitigen oder früheren beruflichen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder im privaten Dienstleistungssektor stehen. Dies können auch Tätigkeiten in den Funktionen als Mitglied eines Personal- oder Betriebsrates oder einer Jugend- oder Ausbildungsvertretung oder als Frauenbeauftragte/Frauenbeauftragter oder als Vertrauensfrau/-mann für Schwerbehinderte sein.

Der gewerkschaftliche Rechtschutz umfasst damit sämtliche dienst- und arbeitsrechtliche Fragen. Rechtsprobleme des Sozialrechts sind hiervon umfasst, soweit diese Auswirkungen auf das Arbeits-/Dienstrecht haben können, wie z.B. Fragen um die Feststellung des Grades der Behinderung und Fragen im Zusammenhang mit Unfällen auf dem unmittelbaren Weg von oder zur Arbeitsstätte etc.

In Straf- und Disziplinarverfahren sowie in Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Rechtschutz im berufsbezogenen Umfang gewährt, es sei denn, dass es sich um ein vorsätzlich begangenes Delikt handelt. Im Ausnahmefall kann der Rechtschutz auch bei Vorsatzdelikten gewährt werden.

Sind die in den Dienstleistungszentren tätigen Rechtsanwälte aus prozessualen Gründen gehindert, die Verfahren selbst zu führen, wird die Rechtschutzgewährung durch die Beauftragung externer Rechtsanwälte gewährleistet.

Maßstab für die Gewährung

Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Gewährung des Verfahrensrechtschutzes ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des Rechtschutzfalles. Nach juristischer Einschätzung muss also tendenziell davon ausgegangen werden können, dass der Rechtschutzfall erfolgreich geführt, d. h. die Klage gewonnen werden kann. Der dbb behält sich vor, Rechtschutzfälle abzulehnen, die den gewerkschaftspolitischen Bestrebungen zuwider laufen. Im Einzelfall ergeht hierzu eine Beschluss der Bundesleitung.

Subsidiarität des Rechtschutzes

Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist subsidiär. Das bedeutet, dass eine Rechtschutzgewährung durch den dbb entfällt, wenn das Mitglied das Rechtschutzrisiko anderweitig privat abgesichert hat oder der Dienstherr/Arbeitgeber ausnahmsweise im Rahmen der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht Rechtschutz gewährt.

Zwei Möglichkeiten des Rechtschutzes nach der Rahmenrechtschutzordnung des dbb

Den Mitgliedsgewerkschaften stehen für die Erlangung des Rechtschutzes zu Gunsten ihrer Einzelgewerkschaften durch den dbb nach der Rahmenrechtschutzordnung des dbb zwei Möglichkeiten zur Verfügung.

a) grundsätzliche und überregionale Bedeutung- Rechtschutzgewährung durch den dbb
Handelt es sich um die berufsbezogene Rechtsfrage eines Einzelmitgliedes von grundsätzlicher Bedeutung und handelt es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die nach einem Recht zu beurteilen ist, das in mehr als einem Bundesland Gültigkeit besitzt, so kann der dbb auf Antrag der Mitgliedsgewerkschaft Rechtschutz für diesen Rechtschutzfall gewähren.

b) Rechtschutz durch Einschaltung der dbb-Dienstleistungszentren
Darüber hinaus haben die Mitgliedsgewerkschaften die Möglichkeit, sich bei der Durchführung ihres Rechtschutzes der vom dbb eingerichteten Dienstleistungszentren zu bedienen.

Es gibt insgesamt fünf Dienstleistungszentren in der Bundesrepublik Deutschland. Das Dienstleistungszentrum Nord befindet sich in Hamburg, das Dienstleistungszentrum Ost befindet sich in Berlin, das Dienstleistungszentrum Süd befindet sich in Nürnberg, das Dienstleistungszentrum Süd-West befindet sich in Mannheim und das Dienstleistungszentrum West befindet sich in Bonn.

Jedes dieser Dienstleistungszentren hat eine bestimmte regionale Zuständigkeit. Die hier tätigen Juristinnen und Juristen sind zugelassene Rechtsanwälte und übernehmen den Beratungs- und Verfahrensrechtschutz der Einzelmitglieder der Mitgliedsgewerkschaften. Hierbei erteilen sie schriftliche oder mündliche Auskunft und führen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Einzelmitglieder durch. Gleichzeitig richten die Dienstleistungszentren regelmäßige Sprechzeiten in den Örtlichkeiten der Mitgliedsgewerkschaften/Landesbünde ein. Sinn und Zweck dieser Rechtsberatungstermine ist es, den Kontakt zu den Recht suchenden Einzelmitgliedern herzustellen.

Die Mitgliedsgewerkschaften haben über die hier geschilderte Verfahrensweise hinaus die Möglichkeit, ihren Einzelmitgliedern selbständig, ohne Einschaltung des dbb oder der dbb-Dienstleistungszentren Rechtschutz zu gewähren. Der Umfang des so gewährten Rechtschutz kann über den hier genannten Umfang hinaus gehen. Maßgebend hierfür sind die Rechtschutzordnungen der einzelnen Mitgliedsgewerkschaften.

Formelle Voraussetzung – schriftlicher Antrag

Voraussetzung für die Gewährung von Rechtschutz ist ein schriftlicher Rechtschutzantrag der Mitgliedsgewerkschaft.

Download: Rechtsschutzantrag

Zuständig für die Ausstellung des Rechtschutzantrages ist die jeweilige Mitgliedsgewerkschaft. Hierbei können Gewerkschaften gem. § 4 der Satzung des dbb den Rechtschutzantrag selbst an den dbb stellen. Die jeweiligen Landesverbände dieser Gewerkschaften können aufgrund einer gesonderten Vollmacht ihres Bundesverbandes ebenfalls selbständig Rechtschutzanträge formulieren. Andere Gewerkschaften reichen die mit den erforderlichen Inhalten versehenen Rechtschutzanträge als Empfehlung an die jeweiligen regionalen Landesbünde (16 Landesbünde überwiegend in der jeweiligen Landeshauptstadt angesiedelte Organisationen) weiter. Die Landesbünde geben dieses Rechtschutzbegehren nach eigener Prüfung an die Dienstleistungszentren weiter.

Sachverhaltsdarstellung und schriftliche Unterlagen

Dem der Rechtschutzgewährung zugrunde liegende Rechtschutzantrag von Seiten der Mitgliedsgewerkschaft ist eine eingehende Darstellung des Sachverhalts nebst der für die Durchführung des Rechtschutzfalls erforderlichen schriftlichen Unterlagen sowie die persönlichen Daten und die Erreichbarkeit des Einzelmitgliedes beizufügen. Die für die Prozessführung unerlässlichen Unterlagen variieren je nach Lage des Falles und Art des Rechtschutzbegehrens.

In einem Streit um die Rechtmäßigkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind etwa sämtliche Arbeitsverträge mit den jeweiligen Änderungsverträgen, sämtliche Kündigungsschreiben, etwaige Benachrichtigungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Kündigung sowie die Stellungnahmen des Personal-/Betriebsrates zu dieser Kündigung hereinzureichen.

Bei einer dienstrechtlichen Streitigkeit um die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung sind sämtliche schriftlichen Grundlage, die im Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen können, etwa Anträge des Beamten, die streitgegenständlich und ggf. auch die vorherige Beurteilung als Teil der Sachverhaltsdarstellung beizufügen. Erforderlich sind auch Hinweise darauf, inwieweit die tatsächlichen Feststellungen der Beurteilung unzutreffend sind.

In dienstrechtlichen Verwaltungsverfahren oder sozialrechtlichen Verfahren sind sämtliche Anträge des Einzelmitgliedes und alle behördlichen Reaktionen schriftlicher Art etwa in Gestalt eines Verwaltungsaktes dem Vorgang beizufügen. Sinn und Zweck dieser Verfahrensweise ist es, dem Mitglied schnellstmöglich ohne Reibungsverluste (Nachfragen beim Einzelmitglied, Abfordern der Unterlagen von dort etc.) und ohne Fristversäumnisse sachgerecht geholfen werden kann.

Entscheidung über das Rechtschutzbegehren

Sofern es sich um ein Rechtschutzanliegen von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung handelt, entscheidet der dbb über die Gewährung des Rechtschutzes.

Bedienen sich die Mitgliedsgewerkschaften der Dienstleistungszentren, entscheidet die Mitgliedsgewerkschaft über den Beratungsrechtschutz und gibt ein Votum hinsichtlich des Verfahrensrechtschutzes ab. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Verfahrens entscheidet der dbb über die Durchführung des Verfahrensrechtschutzes.

Kosten

Mit der gewerkschaftlichen Rechtschutzgewährung sind von Seiten des dbb sämtliche notwendigen Verfahrenskosten des Rechtschutzfalles abgedeckt.

a) Keine Kostenbeteiligung des Einzelmitglieds
Der Rechtschutz durch den dbb für das Einzelmitglied ist jedenfalls kostenlos. D. h. die für die Verfahrensführung notwendigen Kosten sind durch den Mitgliedsbeitrag des Einzelmitglieds abgedeckt.

b) Ausnahmsweise Kostenbeteiligung der Mitgliedsgewerkschaft
Anders liegt der Fall für die Mitgliedsgewerkschaften. Auch für sie ist der Rechtschutz grundsätzlich nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden. Votieren die Mitgliedsgewerkschaften jedoch trotz Erfolglosigkeit des Rechtschutzfalles für die Durchführung des Verfahrensrechtschutzes, so sind sie aufgrund der Rahmenrechtschutzordnung und aufgrund einer zustimmenden Kenntnisnahme des Bundesvorstandes vom 23.06.2003 zu 30 % an den Gerichtskosten, gegnerischen Rechtsanwaltskosten und den Fahrtkosten der im Dienstleistungszentrum tätigen Juristen zu beteiligen, zzgl. einer Kostenpauschale von 400,00 € pro Rechtschutzfall.

Hierauf werden die um Rechtschutz suchenden Mitgliedsgewerkschaften bei der festgestellten Erfolglosigkeit des Rechtschutzbegehrens hingewiesen. Wird die Durchführung des Verfahrensrechtschutzes von der Mitgliedsgewerkschaft dennoch gewünscht, tritt die eben bezeichnete Kostenbeteiligung ein.

Praktische Abwicklung eines Rechtschutzfalles

Nachdem vorliegend die theoretischen Rechtsgrundlagen für die Gewährung des Rechtschutzes durch den dbb erläutert wurden, soll in diesem Abschnitt kurz dargestellt werden, wie ein Einzelmitglied den gewerkschaftlichen Rechtschutz erlangt.

Kontaktaufnahme mit der Mitgliedsgewerkschaft

Zunächst nimmt das Einzelmitglied Kontakt mit seiner Mitgliedsgewerkschaft auf und ersucht dort um die Gewährung von Rechtschutz. Die Mitgliedsgewerkschaft vermittelt dem Mitglied die Kontaktaufnahme zu dem jeweils zuständigen Dienstleistungszentrum. Eine direkte Kontaktaufnahme zu den Dienstleistungszentren soll- außer anlässlich eines bereits laufenden Rechtschutzfalls – grundsätzlich nicht erfolgen.

Die Mitgliedsgewerkschaft übermittelt dem Einzelmitglied einen Rechtsschutzantrag, der von dem Mitglied mit den persönlichen Daten – Status, Erreichbarkeit, etc. – versehen wird. Gleichzeitig bittet die Mitgliedsgewerkschaft das Mitglied um eine kurze schriftliche Stellungnahme hinsichtlich des Rechtschutzbegehrens. Gleichzeitig sollte das Mitglied der Mitgliedsgewerkschaft sämtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit dem Rechtschutzbegehren stehen – etwa Arbeitsverträge, Kündigungsschreiben, Verwaltungsakte, etc. – in Kopie übermitteln. Das so gesammelte Material wird seitens der Mitgliedsgewerkschaft entweder direkt oder – wenn eine Mitwirkung des Landesbundes erforderlich ist – über den Landesbund an das zuständige Dienstleistungszentrum weiter gereicht. Hier erfolgt die rechtliche Bearbeitung im Einzelnen.

Für den Fall eines drohenden Fristablaufs (etwa wenn ein Verwaltungsakt mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung gegenüber dem Einzelmitglied vorliegt) kann sich das Einzelmitglied nach Kontaktaufnahme zur Mitgliedsgewerkschaft kurzfristig an das zuständige Dienstleistungszentrum wenden, um eine sachgerechte Sofortberatung zu erhalten. In einem derartigen Fall muss selbstverständlich schnell gehandelt werden, um dem drohenden Fristablauf zu begegnen.

Arbeitsweise der Dienstleistungszentren

Eingang der Unterlagen

Nach Eingang der erforderlichen Unterlagen nebst Rechtsschutzantrags nimmt das Dienstleistungszentrum Kontakt mit dem Einzelmitglied auf.

Kontaktaufnahme durch die dbb Dienstleistungszentren

Je nach Sachlage erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch oder schriftlich. In der Regel erfolgt eine Eingangsbestätigung der Unterlagen; fehlende notwendige Unterlagen werden abgefordert. Hiernach wird eine mündliche oder schriftliche Bearbeitung des Rechtschutzfalls betrieben. Sofern der Rechtschutzfall in einen Verfahrensrechtschutz mündet, werden die einzelnen Verfahrensabschnitte mit dem Einzelmitglied abgestimmt. Von sämtlichen Schriftstücken in seiner Angelegenheit erhält das Mitglied eine Kopie für die eigenen Unterlagen, so dass es jederzeit über den aktuellen Stand seines Verfahrens informiert ist.

Grundsätzlich neuer Rechtsschutzantrag für jede Instanz

Das Verfahren der jeweils beschrittenen Instanz endet durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss). Für den Fall, dass der Rechtstreit zu Gunsten des Mitglieds ausgeht, der Gegner jedoch Rechtsmittel eingelegt hat, gilt der einmal gewährte Rechtschutz fort.

Ein neuer Rechtsschutzantrag ist nur dann erforderlich, wenn der Rechtschutzfall des Einzelmitgliedes erfolglos bliebe. Hier muss die Mitgliedsgewerkschaft nach Rücksprache mit dem dbb erneut über das Rechtschutzbegehren im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtschutz erneut entscheiden. Diesem Erfordernis wird Rechnung getragen, indem das Einzelmitglied durch die Dienstleistungszentren einen neuen Rechtsschutzantrag mit der Bitte übermittelt bekommt, diesen durch die Mitgliedsgewerkschaft (ggf. unter Hinzuziehung des Landesbundes des dbb) genehmigen zu lassen.

Kosten

Der gewerkschaftliche Rechtschutz ist -wie bereits oben dargestellt – für das Einzelmitglied kostenlos. Gedeckt vom gewerkschaftlichen Rechtschutz sind die mit dem Rechtschutzfall notwendig werdenden Verfahrenskosten und Verfahrenskostenvorschüsse. Die Kostenübernahme deckt zugleich die erforderlichen gesetzlichen Gebühren des gegnerischen Anwalts.

Für den Fall, dass die für den dbb tätigen Juristen des Dienstleistungszentrums aus prozessualen Gründen gehindert sind, das Verfahren selbst zu führen, umfasst die Deckungszusage auch die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren des so für das Einzelmitglied eingeschalteten Rechtsanwalts.

Darüber hinaus werden die für das Verfahren ggf. zwingend erforderlichen Sachverständigenkosten übernommen.

Zum praktischen Ablauf der Kostenübernahme lässt sich folgendes sagen:

Formal betrachtet ist der jeweilige Prozessbeteiligte (Kläger oder Beklagter) der Kostenschuldner. Es kann also so sein, dass am Ende eines Verfahrens die Kostenrechnung des Gerichts dem Einzelmitglied selbst übermittelt wird. Durch Übermittlung der Kostenrechnung an das zuständige Dienstleistungszentrum erfolgt von dort die Kostenbegleichung.

Vollstreckung

Sollte ein rechtskräftiges Urteil zu Gunsten des Einzelmitgliedes in vollstreckbarer Fassung vorliegen, so übernimmt der dbb im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtschutz auch einen Vollstreckungsversuch. Schlägt dieser fehl, wird der Vollstreckungstitel (rechtskräftiges Urteil nebst Vollstreckungsklausel) dem Einzelmitglied im Original übermittelt. Hierdurch wird das Einzelmitglied in die Lage versetzt, insgesamt 30 Jahre aus dem so erstrittenen Urteil gegen den Schuldner zu vollstrecken.

Aktenaufbewahrung

Die aus dem jeweiligen Rechtschutzanliegen entstandenen Prozessakten werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen in den jeweiligen Dienstleistungszentren aufbewahrt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt eine dem Datenschutz Rechnung tragende Vernichtung der Akten.