Satzung der DVG Hessen

§ 1 Name, Sitz

(1) Die Deutsche Verwaltungsgewerkschaft Hessen e.V. im dbb beamtenbund und tarifunion, nachfolgend DVG Hessen genannt, ist ein Zusammenschluss von Beamten und Tarifbeschäftigten des Landes Hessen, insbesondere der allgemeinen inneren Verwaltung, sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Hessen unterstehen, zu einer Gewerkschaft.
(2) Werden bisher von der Landesverwaltung wahrgenommenen Aufgaben kommunalisiert, können die davon betroffenen Mitglieder Angehörige der DVG Hessen bleiben.
(3) Die DVG Hessen ist Mitglied des dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen (dbb Hessen), der Deutschen Verwaltungs-Gewerkschaft (DVG-Bund) und der Tarifunion des dbb.
(4) Die DVG Hessen hat ihren Sitz in Darmstadt.

§ 2 Aufgaben und Zweck

(1) Parteipolitisch unabhängig tritt die DVG Hessen im Rahmen der Verfassung für die Erhaltung, Förderung und Stärkung des Berufsbeamtentums und den Schutz und die Fortentwicklung des Tarifvertragsrechtes ein. Dabei tritt sie auch für die Wahrung der Interessen aller im öffentlichen Dienst beschäftigten Frauen und Männer unabhängig ihrer Herkunft, Religion und sexuellen Identität ein.
(2) Die DVG Hessen wird vor allem

  • für ein unabhängiges und fortschrittliches Berufsbeamtentum und für eine umfassende soziale Absicherung im Tarifbereich in einer modernen Verwaltung wirken,
  • sich bei der Regelung beamtenrechtlicher und arbeitsrechtlicher Verhältnisse durch Gesetze, Verordnungen, Weisungen oder in Einzelfällen beteiligen,
  • die Vertretung der Belange ihrer Mitglieder gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit wahrnehmen,
  • die berufliche Förderung ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
  • für eine soziale und beschäftigtengerechte Fortentwicklung und Modernisierung des Berufsbeamtentums und des Tarifrechtes aktiv eintreten und die Arbeit ihrer Mitglieder in Personalvertretungen und Betriebsräten aller Ebenen unterstützen.

(3) Zur Verwirklichung ihrer Forderungen wird die DVG Hessen alle gesetzlich zugelassenen rechtlichen und gewerkschaftlichen Mittel anwenden, im tarifrechtlichen Bereich im Rahmen einer Arbeitskampfordnung, die vom Landeshauptvorstand zu beschließen ist.
(4) In gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes arbeitet die DVG Hessen mit den entsprechenden Berufsorganisationen im dbb zusammen. Auch besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses mit anderen Fachgewerkschaften.

§ 3 Untergliederungen

(1) Als Untergliederungen der DVG Hessen werden Fachbereiche gebildet:
Fachbereich Kassel
Fachbereich Gießen
Fachbereich Darmstadt
Fachbereich Bildungsverwaltung
Fachbereich Ministerien
(2) Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Fachbereichen richtet sich nach dem Sitz der Dienststelle oder nach der Zugehörigkeit zu einem der in Absatz 1 genannten Fachbereiche. Die Mitglieder werden über ihre Fachbereichszugehörigkeit informiert. Ist eine Zugehörigkeit nicht oder nicht eindeutig festzustellen, entscheidet der Landeshauptvorstand über die jeweilige Zugehörigkeit zu den Fachbereichen.
(3) Ein neuer Fachbereich kann nach Beschluss durch den Landeshauptvorstand gebildet werden, wenn in dem Bereich mindestens 20 Mitglieder vertreten werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder der DVG Hessen können sämtliche Bedienstete der Landesverwaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 werden. Dies gilt ebenfalls für Bedienstete, die der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, angehören.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der zuständige Fachbereich wird über die Aufnahme unterrichtet.
(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang beim geschäftsführenden Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Dieser entscheidet endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes.
(2) Der Austritt ist jeweils zum 30. Juni und zum 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Er ist unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist gegenüber dem  geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als zwölf Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand und mindestens zweimal ergebnislos gemahnt worden ist. Die Streichung erfolgt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Landeshauptvorstand. Sie bedeutet kein Verzicht auf die ausstehenden Beiträge. Die Entscheidung des Landeshauptvorstandes ist endgültig.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der DVG Hessen verstoßen hat, ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Landeshauptvorstand nach schriftlicher Anhörung des Mitgliedes.
(5) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung beim Landeshauptvorstand Widerspruch erheben. Der Landeshauptvorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dieser Beschluss ist dem Fachbereich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern der DVG Hessen wird ein monatlicher Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird vom Gewerkschaftstag bestimmt; die Erhöhung der abzuführenden Beiträge an die Dachverbände wird beim Mitgliedsbeitrag zum 1. Januar des Folgejahres angepasst. Die Änderung der Beitragshöhe ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der Grundlage für die Bemessung der Beiträge mitzuteilen. Der Einzug des Mitgliedbeitrages erfolgt mindestens halbjährlich.
(2) Teilzeitbeschäftigte, Rentner-innen und Versorgungsempfänger-innen zahlen den Beitrag aus der nächstniedrigeren Beitragsstufe. Für Auszubildende und Anwärter-innen ist das erste Jahr der Mitgliedschaft beitragsfrei (Schnuppermitgliedschaft).
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, sich nach Kräften für die Ziele der DVG Hessen einzusetzen.
(2) Mandatsträger-innen sind verpflichtet, ihre Ämter gewissenhaft wahrzunehmen.
(3) Sind in Wahrnehmung eines Auftrages für die DVG Hessen Kosten entstanden, so besteht Anspruch auf deren Erstattung. Die Landesvorsitzenden und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Näheres regelt der Landeshauptvorstand.
(4) Jedes Mitglied hat ein Recht auf Information, Beratung und angemessene Hilfe durch die DVG Hessen, soweit sich sein Anliegen im Rahmen der Satzung hält.
(5) Die Mitglieder wirken bei der Willensbildung in der DVG Hessen aktiv mit. Grundsatzentscheidungen können durch Mitgliederbefragungen entschieden werden. Eine Mitgliederbefragung kann von mindestens zwei Fachbereichen oder dem Landeshauptvorstand veranlasst werden. Die Mitgliederbefragungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand durchgeführt.
(6) Die Grundsatzentscheidung ist angenommen, wenn die Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder zugestimmt hat.
(7) Das Verfahren zur Durchführung der Mitgliederbefragung wird vom geschäftsführenden Vorstand geregelt.
(8) Die DVG Hessen gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz im Rahmen der Rechtsschutzordnungen des dbb Hessen und der DVG-Bund.

§ 9 Organe

Organe der DVG Hessen sind
• der Gewerkschaftstag
• der Landeshauptvorstand
• der geschäftsführende Vorstand
• die Landesjugendleitung
• die Seniorenvertretung
• die Frauen-/Gendervertretung
• die Tarifkommission
• die Fachbereiche

§ 10 Gewerkschaftstag

(1) Der Gewerkschaftstag ist die Versammlung aller Mitglieder der DVG Hessen. Er tritt alle fünf Jahre zusammen (ordentlicher Gewerkschaftstag).
(2) Zur Mitte der Amtsdauer soll der Landeshauptvorstand einen außerordentlichen Gewerkschaftstag einberufen, auf dem die inhaltlichen Schwerpunkte der DVG Hessen diskutiert und festgelegt werden.
(3) Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, die in den Fachbereichen gewählt werden; auf je angefangene zehn Mitglieder entfällt eine Delegierte oder ein Delegierter;
§ 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Einberufung des Gewerkschaftstages erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung von acht Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
(5) Die achtwöchige Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens an das Mitglied folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der DVG angegebene Adresse gerichtet ist.
(6) Aus besonderen Gründen können ein Fünftel der Mitglieder oder der Landeshauptvorstand mit zwei Drittel seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Einberufung eines ordentlichen Gewerkschaftstages verlangen. Das Recht steht in diesem Fall dem Landeshauptvorstand zu.
(7) Anträge an den Gewerkschaftstag müssen spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand vorliegen. Sie sind binnen vier Wochen den Delegierten mit der endgültigen Tagesordnung zuzuleiten. Im Falle des Absatzes 3 tritt an die Stelle des geschäftsführenden Vorstandes der Landeshauptvorstand.
(8) Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge und Dringlichkeitsanträge entscheidet der Gewerkschaftstag ohne Aussprache.

§ 11 Pflichten des Gewerkschaftstages

(1) Der Gewerkschaftstag ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

• Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, Bericht der Kassenprüfer-innen und die Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes
• Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
• Wahl der Frauenvertretung
• Wahl der Seniorenvertretung
• Wahl der Tarifkommissionsvertretung
• Wahl der Landesjugendleitung
• Wahl der Fachbereichssprecher-innen
• Beschlussfassung über die Annahme oder Änderung der Satzung und über die Auflösung der DVG Hessen
• Beschlussfassung über eingereichte Anträge
• Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum DVG Bundesvertretertag

(2) Personen, die sich besondere Verdienste um die DVG-Hessen erworben oder die, die Interessen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im besonderen Maße gefördert haben, können durch den Gewerkschaftstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Landeshauptvorstand und die Fachbereiche haben hier ein Vorschlagsrecht.
(3) Für die Wahlen beschließt der Gewerkschaftstag eine Wahlordnung.

§ 12 Beschlussfassung des Gewerkschaftstages

(1) Der Gewerkschaftstag wählt eine Versammlungsleitung aus seiner Mitte. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Der Gewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen einen neuen Gewerkschaftstag einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(3) Der Gewerkschaftstag fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der DVG Hessen ebenfalls eine solche von zwei Dritteln erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse des Gewerkschaftstages ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen des Gewerkschaftstages

(1) Jede-r Delegierte hat eine Stimme. Die stimmberechtigten Mitglieder des Landeshauptvorstandes gelten als Delegierte mit vollem Stimmrecht.
(2) Die Wahl der beiden Landesvorsitzenden und ihrer stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen einzeln und geheim. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können in offener Abstimmung einzeln oder en bloc gewählt werden.
(3) Abstimmungen werden offen durchgeführt. Auf Antrag einer oder eines Delegierten ist geheim abzustimmen.

§ 14 Landeshauptvorstand

(1) Den Vorsitz des Landeshauptvorstandes führt die oder der Landesvorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Vertreter/innen.
(2) Dem Landeshauptvorstand gehören an
• der geschäftsführende Vorstand
• die Sprecher-innen der Fachbereiche oder eine Vertretung
• die DVG-Frauenvertreterin oder deren Vertreterin
• eine oder ein Vertreter-in der DVG-Tarifkommission oder eine Vertretung
• die oder der Landesjugendleiter-in oder eine Vertretung
(3) Der Landeshauptvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ihm obliegt die Behandlung aller Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er beschließt den Ausschluss eines Mitgliedes, die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes und über Anträge von grundsätzlicher Bedeutung.
(4) Er wird zu den Sitzungen von einem der Landesvorsitzenden, bei Verhinderung von einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
(5) Der Landeshauptvorstand ist beschlussfähig mit mehr als der Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 15 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus einer und einem gleichberechtigten Landesvorsitzenden (Doppelspitze) sowie sieben stellvertretenden Vorsitzenden und der oder dem Landesjugendleiter-in. Mindestens eine oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden soll dabei dem Tarifbereich angehören. Die Landesvorsitzenden nehmen nach interner Absprache alle wesentlichen Außenbeziehungen der DVG Hessen wahr. Zu ihren oder seinen Obliegenheiten gehören außerdem die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation. Beide sind an allen grundsätzlichen Angelegenheiten zu beteiligen.
(2) Die oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Landesvorsitzende-n.
(3) Ihnen obliegt die Geschäftsführung der DVG Hessen sowie die Koordination der Arbeit innerhalb der DVG Hessen. Sie beteiligen die Landesvorsitzenden in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Die weitere Verteilung der Aufgaben im geschäftsführenden Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
(4) Ein-e Landesvorsitzende-r und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die DVG Hessen gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Der geschäftsführende Vorstand und die Fachbereiche koordinieren ständig ihre Arbeit und Aktivitäten. Er soll dem Landeshauptvorstand die Bildung der nach Bedarf erforderlichen Ausschüsse (Kommissionen) vorschlagen. Er schlägt dem Gewerkschaftstag erforderliche Änderungen der Mitgliedsbeiträge vor. Bei Bedarf bestimmt der Landeshauptvorstand auf Vorschlag des jeweiligen Fachbereiches den oder die Sprecher-in des Fachbereiches.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, sachverständige Mitglieder als kooptierende Mitglieder hinzuzuziehen.
(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend.

§ 16 Bezirksverbände

Mitglieder der Fachbereiche sind alle dem jeweiligen Fachbereich zugeordneten bzw. zugehörigen Mitglieder. Die Fachbereiche werden in den Gremien der DVG von einer oder einem Sprecher-in vertreten. Die oder der Sprecher-in wird auf Vorschlag des Fachbereiches vom Gewerkschaftstag gewählt. Wechselt die oder der Sprecher-in innerhalb der Wahlperiode, wählt der Landeshauptvorstand auf Vorschlag des Fachbereiches einen Nachfolger. Die Fachbereiche regeln ihre Aufgaben in einer eigenen Geschäftsordnung.

§ 17 Tarifkommission

(1) Zur Vertretung der besonderen Interessen der Tarifbeschäftigten wird eine Tarifkommission gebildet. Ihre Mitglieder sollen Tarifbeschäftigte sein. Die Fachbereiche benennen je ein Mitglied und eine Vertretung.
(2) Sie werden vom Landeshauptvorstand auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
(3) Je ein Mitglied der Doppelspitze wird Mitglied des Tarifausschusses des dbb Hessen und der Tarifkommission der DVG-Bund.

§ 18 Landesjugendleitung

(1) Der Landesjugendleitung gehören die oder der Landesjugendleiter-in und drei Vertreter-innen an. Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann eine Nachwahl durch den Landeshauptvorstand erfolgen. Die Landesjugendleitung kann auf ihren Beschluss hin weitere interessierte Mitglieder in ihre Arbeit einbinden.
(2) Die Landesjugendleitung vertritt die Interessen des Nachwuchses im öffentlichen Dienst, insesondere der Mitglieder der DVG Hessen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Dazu zählen insbesondere die berufs- und gewerkschaftspolitische Vertretung sowie die Weiterentwicklung und Verbesserung der Arbeits- und Ausbildungsbedingungen junger Beschäftigter.
(3) Die Landesjugendleitung tritt bei Bedarf zusammen, jährlich jedoch mindestens drei Mal.

§ 19 Frauen- und Gendervertretung

(1) Die Frauenvertretung vertritt die Interessen von Frauen, auch im Sinne der Gendergerechtigkeit; dies gilt auch für die Vertretung bei der Bundesfrauenvertretung der DVG sowie der des dbb Hessen.
(2) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann eine Nachwahl durch den Landeshauptvorstand erfolgen. Die Frauenvertretung kann auf ihren Beschluss hin weitere interessierte Mitglieder in ihre Arbeit einbinden.

§ 20 Seniorenvertretung

(1) Die Seniorenvertretung vertritt die Interessen der Versorgungsempfänger-innen und Rentner-innen; dies gilt auch für die Bundesseniorenvertretung der DVG sowie des dbb Hessen.
(2) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann eine Nachwahl durch den Landeshauptvorstand erfolgen. Die Seniorenvertretung kann auf ihren Beschluss hin weitere interessierte Mitglieder in ihre Arbeit einbinden.

§ 21 Kassenprüfung

Der Gewerkschaftstag wählt zwei Kassenprüfer-innen, die das Kassen- und Rechnungswesen der DVG Hessen auf Richtigkeit und ordnungsgemäße Führung zu prüfen haben. Die Prüfung soll regelmäßig durchgeführt werden.

§ 22 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 23 Auflösen der DVG Hessen

(1) Im Falle eines Zusammenschlusses mit einer anderen Gewerkschaft bedarf der Beschluss einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Gewerkschaftstages. Im Falle der Auflösung der DVG Hessen bestimmt der Gewerkschaftstag die Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt je zur Hälfte an den dbb beamtenbund und tarifunion Landesbund Hessen und an die Deutsche Verwaltungsgewerkschaft (DVG-Bund).

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung in ihrer aktuellen Fassung tritt in ihrer Annahme durch den Gewerkschaftstag am 24.04.2017 in Kraft.