Überstundenzuschläge bei Teilzeitbeschäftigung und im Schichtdienst

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 23.03.2017 die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschläge im Geltungsbereich des TVöD – insbesondere für Teilzeitbeschäftigte – beurteilt. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor, die wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten mit sich bringen. Die wesentlichen Verbesserungen sind nach Auffassung unserer dbb Experten auch auf den TV-H anwendbar.

Teilzeitbeschäftigte leisten danach bereits dann Überstunden, wenn sie über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten – und nicht erst dann, wenn sie die Grenze eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers überschreiten. Damit steht die Regelung des § 7 Abs. 7 TVöD einer Einordnung als Überstunden und einem etwaigen Anspruch auf Überstundenvergütung nicht mehr im Wege, da diese insoweit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und europarechtliche Vorgaben verstößt.

Die dbb Info, die wir unseren Mitgliedern über den unten eingefügten Download zur Verfügung stellen, schließt mit der Aufforderung:
Alle Beschäftigten, die ungeplant über einen Schichtplan hinaus Überstunden geleistet haben und insbesondere Teilzeitbeschäftigte in dieser Situation, sollten daher nicht gezahlte Überstundenzuschläge sowie die Überstundenvergütung umgehend und bis zu sechs Monate rückwirkend schriftlich geltend machen.