BGH Urteil: Keine Reservierungsgebühren in Pflegeeinrichtungen

Nach dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 15. Juli 2021 – III ZR 225/20 ist es grundsätzlich unzulässig, dass Alten- und Pflegeheime von pflegebedürftigen Personen vor dem tatsächlichen Einzug Platz- oder Reservierungsgebühren verlangen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass dies auch gegenüber Privatversicherten gilt.

In dem zugrundeliegenden Klageverfahren sah der Pflegevertrag der betroffenen Person vor, dass die künftige Bewohnerin von Vertragsbeginn bis zum tatsächlichen Einzug eine Platzgebühr in Höhe von 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Ausbildungspflegeverordnung zahlen sollte. Die Reservierungsgebühr lag über 1.000 Euro, was der Kläger als nicht akzeptabel ansah, sondern eine taggenaue Abrechnung forderte.

Der Bundesgerichtshof machte in seinem Urteil deutlich, dass eine Vereinbarung über Platz- oder Reservierungsgebühren für gesetzlich und privat Versicherte nicht mit der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 WBVG in Verbindung mit § 87a Abs. 1 Satz 1 SGB XI vereinbar und somit unwirksam ist.